Rechtsprechung
AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2022 - 1 AGH 2/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- rechtsportal.de
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt für ein Bistum; Ausnahmetatbestände der Zulassung gemäß § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO
Verfahrensgang
- AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2022 - 1 AGH 2/22
- BGH, 19.07.2023 - AnwZ (Brfg) 1/23
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 08.04.1997 - 15 W 11/97
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2022 - 1 AGH 2/22
- 15 W 11/97 - entsprechend bestätigt.In Übereinstimmung mit BVerfGE 83, 341, 354 ff. hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 08.04.1997 - 15 W 11/97 - entschieden, dass Religionsgesellschaften Gestaltungsspielräume, die das dispositive Recht eröffnet, voll ausschöpfen dürfen, wenn ihr Eigenverständnis in der durch Artikel 4 Abs. 1 GG als unverletztlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, soweit nicht unabweisbare Rücksichten auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs und auf die Rechte anderer entgegenstehen.
- BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
Bahá'í
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2022 - 1 AGH 2/22
In Übereinstimmung mit BVerfGE 83, 341, 354 ff. hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 08.04.1997 - 15 W 11/97 - entschieden, dass Religionsgesellschaften Gestaltungsspielräume, die das dispositive Recht eröffnet, voll ausschöpfen dürfen, wenn ihr Eigenverständnis in der durch Artikel 4 Abs. 1 GG als unverletztlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, soweit nicht unabweisbare Rücksichten auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs und auf die Rechte anderer entgegenstehen.
- AGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 1 AGH 28/22
Zulassung als Syndikusanwältin bei einem Erzbistum
Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.11.2022 - 1 AGH 2/22 - entschieden, dass die Beratung der Kirchengemeinden nicht als unzulässige Drittberatung anzusehen ist und dies wie folgt begründet:.