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   AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2022 - 1 AGH 2/22   

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https://dejure.org/2022,36240
AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2022 - 1 AGH 2/22 (https://dejure.org/2022,36240)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.11.2022 - 1 AGH 2/22 (https://dejure.org/2022,36240)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. November 2022 - 1 AGH 2/22 (https://dejure.org/2022,36240)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 08.04.1997 - 15 W 11/97
    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2022 - 1 AGH 2/22
    - 15 W 11/97 - entsprechend bestätigt.

    In Übereinstimmung mit BVerfGE 83, 341, 354 ff. hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 08.04.1997 - 15 W 11/97 - entschieden, dass Religionsgesellschaften Gestaltungsspielräume, die das dispositive Recht eröffnet, voll ausschöpfen dürfen, wenn ihr Eigenverständnis in der durch Artikel 4 Abs. 1 GG als unverletztlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, soweit nicht unabweisbare Rücksichten auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs und auf die Rechte anderer entgegenstehen.

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2022 - 1 AGH 2/22
    In Übereinstimmung mit BVerfGE 83, 341, 354 ff. hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 08.04.1997 - 15 W 11/97 - entschieden, dass Religionsgesellschaften Gestaltungsspielräume, die das dispositive Recht eröffnet, voll ausschöpfen dürfen, wenn ihr Eigenverständnis in der durch Artikel 4 Abs. 1 GG als unverletztlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, soweit nicht unabweisbare Rücksichten auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs und auf die Rechte anderer entgegenstehen.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 1 AGH 28/22

    Zulassung als Syndikusanwältin bei einem Erzbistum

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.11.2022 - 1 AGH 2/22 - entschieden, dass die Beratung der Kirchengemeinden nicht als unzulässige Drittberatung anzusehen ist und dies wie folgt begründet:.
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